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Fachgruppe Inobhutnahme
AKI
der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH)

Frankfurt/Main
Sektion Bundesrepublik Deutschland
der Fédération Internationale des Communautés Educatives (FICE) e.V.

  

 

Anmerkungen zum Referenten-Entwurf (KiSchG)
hier: Neufassung des § 42 SGB VIII 

 

Am Inhalt des § 42 SGB VIII würde sich durch die geplante Neufassung u.E. nichts Grundlegendes verändern.
 
Folgende Anmerkungen macht der AKI zum Referentenentwurf des Kindesschutzgesetzes:

Wegfall von Abs. 1 Nr. 2 a) und b):

Der Wegfall dieser Einschränkungen ist konsequent, da es im § 8a SGB VIII vom Ergebnis der Gefährdungseinschätzung des Jugendamts abhängt, ob der/die Minderjährige in Obhut genommen wird.
 
Der Gesetzvorschlag ermöglicht eine einfachere praktische Handhabung im Falle einer Kindeswohlgefährdung, d.h. besseren Schutz für die Minderjährigen und einfacherer Zugang zur Inobhutnahme. Damit wird auch der §8a mit dem § 42 SGB VIII – IO – verknüpft.


Veränderungen zum Ende der Inobhutnahme (Abs. 4): 

 
Die Neuformulierung zur Beendigung der Inobhutnahme in Absatz 4 hat eine zeitliche Verkürzung der Inobhutnahmedauer zur Folge. So kann eine „Schwebesituation“  so schnell wie möglich beendet werden. Dies unterstreicht die Funktion der Inobhutnahme als Krisenintervention.
Es können dann sofort Unterbringungen nach § 34 SGB VIII – „vollstationäre Maßnahme“ - zur Überbrückung eingeleitet werden. Dabei kann es sich auch um dieselbe Einrichtung handeln, die Plätze nach §§ 42 und 34 SGB VIII anbietet.
 
Neu geregelt ist im Absatz 4 auch, dass es im Falle auswärtiger Minderjähriger auf die Einschätzung des inobhutnehmenden Jugendamts ankommt, ob eine Anschlusshilfe installiert wird. Das „Heimat-Jugendamt“ muss dann diese Unterbringung zahlen und ein Hilfeplanverfahren einleiten. Damit ist die öfter schon entstandene „Patt“-Situation aufgelöst (zugunsten des inobhutnehmenden Jugendamts), wenn das Heimatjugendamt im Gegensatz zum IO-Jugendamt keinen Unterbringungsbedarf sieht.
  

Es erfolgt keine Festlegung, welcher Art die vollstationäre Unterbringung ist. Dies erfordert eine enge Verzahnung von Einrichtungen oder Mischung von Angebotsformen – Maßnahmen nach § 42 und § 34 vorübergehende Unterbringung / Clearing -. Dies könnte hohe Anforderungen an Einrichtungen stellen, sich umzustrukturieren und auch ein Einrichtungshopping zur Folge haben. Notwendig wäre auch die Koppelung der beiden Angebote an ein vergleichbares Entgelt. Es gibt Einrichtungen, wo sich die Entgelte deutlich unterscheiden, dies könnte dann bei der Verkürzung der Inobhutnahme – in der Regel teurer – zu finanziellen Schieflagen führen. Gerade für Kinder, die häufiger länger auf eine Entscheidung – FamG - warten müssen, kann dies zu, für ihre weitere Entwicklung, schwierigen Bedingungen führen.
 
Die klare Zuständigkeitsregel bei auswärtigen Jugendämtern ist zu begrüßen. Es wird abzuwarten bleiben, ob dies auch zu Veränderung der praktischen Arbeitshaltung – angesichts der Belastungen im JA – führen wird.
 

Fazit:
 
Aus unserer Sicht bewerten wir die neuen Formulierungen eher positiv, weil sie etwas mehr Klarheit in Bezug auf auswärtige Minderjährige bringen und den Kriseninterventionscharakter der Inobhutnahme unterstreichen. Sie orientiert sich dabei auch an der von uns häufig erlebten Praxis, bezogen auf die Eingriffsmacht des Jugendamtes und der Bemühung von Jugendämtern die Zeit der Inobhutnahme über beschleunigte oder verkürzte Hilfeplanverfahren oder/und Veränderung der rechtlichen Grundlage von § 42 SGB VIII zu Maßnahmen nach § 34 SGB VIII als befristete Unterbringungen oder Ähnlichem zu verkürzen. Wir befürchten jedoch dabei auch Auswirkungen auf die gewachsenen und sich entwickelten Strukturen der IOs und blicken auf die schnelle Überleitung auf „Hilfe zur Erziehung in vollstationäre Form“ mit Sorgen, da wir eine Absenkung der Qualität fürchten und ein Hopping, bzw. Steigerung des Drehtür-Effektes die Folge sein könnte. Gerade die IO als „Drehscheibe“ oder „Eingang“ zu den Hilfen nach dem SGB VIII bedarf u. E. einer guten Ausstattung, um die für „Jugendhilfekarrieren“ oft entscheidende Stelle fachlich gut gestalten zu können. 


AKI,  Februar  2011