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Fachgruppe Inobhutnahme
AKI
der Internationalen
Gesellschaft für erzieherische
Hilfen (IGfH)
Frankfurt/Main
Sektion
Bundesrepublik Deutschland
der
Fédération Internationale des
Communautés
Educatives (FICE) e.V.
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Anmerkungen zum
Referenten-Entwurf (KiSchG)
hier: Neufassung des § 42 SGB VIII
Am Inhalt des § 42 SGB
VIII würde sich durch die geplante
Neufassung u.E. nichts Grundlegendes verändern.
Folgende
Anmerkungen macht der AKI zum Referentenentwurf des
Kindesschutzgesetzes:
Wegfall
von Abs. 1 Nr. 2 a) und b):
Der Wegfall
dieser Einschränkungen ist konsequent, da es im §
8a SGB VIII vom Ergebnis der Gefährdungseinschätzung
des Jugendamts abhängt, ob
der/die Minderjährige in Obhut genommen wird.
Der
Gesetzvorschlag ermöglicht eine
einfachere praktische
Handhabung im Falle einer Kindeswohlgefährdung, d.h. besseren
Schutz für die
Minderjährigen und einfacherer Zugang zur Inobhutnahme. Damit
wird auch der §8a
mit dem § 42 SGB VIII – IO –
verknüpft.
Veränderungen
zum Ende der Inobhutnahme (Abs. 4):
Die
Neuformulierung zur Beendigung der Inobhutnahme in
Absatz 4 hat eine zeitliche Verkürzung der Inobhutnahmedauer
zur Folge. So kann
eine „Schwebesituation“ so schnell wie
möglich beendet werden. Dies unterstreicht die Funktion der
Inobhutnahme als
Krisenintervention.
Es
können dann sofort Unterbringungen nach § 34 SGB VIII
–
„vollstationäre Maßnahme“ - zur
Überbrückung eingeleitet werden. Dabei kann es
sich auch um dieselbe Einrichtung handeln, die Plätze nach
§§ 42 und 34 SGB
VIII anbietet.
Neu geregelt
ist im Absatz 4 auch, dass es im Falle
auswärtiger Minderjähriger auf die
Einschätzung des inobhutnehmenden Jugendamts
ankommt, ob eine Anschlusshilfe installiert wird. Das
„Heimat-Jugendamt“ muss
dann diese Unterbringung zahlen und ein Hilfeplanverfahren einleiten.
Damit ist
die öfter schon entstandene
„Patt“-Situation aufgelöst (zugunsten des
inobhutnehmenden Jugendamts), wenn das Heimatjugendamt im Gegensatz zum
IO-Jugendamt keinen Unterbringungsbedarf sieht.
Es
erfolgt keine Festlegung, welcher Art die vollstationäre
Unterbringung ist. Dies erfordert eine enge Verzahnung von
Einrichtungen oder
Mischung von Angebotsformen – Maßnahmen nach
§ 42 und § 34 vorübergehende
Unterbringung / Clearing -. Dies könnte hohe Anforderungen an
Einrichtungen
stellen, sich umzustrukturieren und auch ein Einrichtungshopping zur
Folge
haben. Notwendig wäre auch die Koppelung der beiden Angebote
an ein
vergleichbares Entgelt. Es gibt Einrichtungen, wo sich die Entgelte
deutlich
unterscheiden, dies könnte dann bei der Verkürzung
der Inobhutnahme – in der
Regel teurer – zu finanziellen Schieflagen führen.
Gerade für Kinder, die
häufiger länger auf eine Entscheidung –
FamG - warten müssen, kann dies zu, für
ihre weitere Entwicklung, schwierigen Bedingungen führen.
Die klare
Zuständigkeitsregel bei auswärtigen
Jugendämtern
ist zu begrüßen. Es wird abzuwarten bleiben, ob dies
auch zu Veränderung der
praktischen Arbeitshaltung – angesichts der Belastungen im JA
– führen wird.
Fazit:
Aus unserer
Sicht bewerten wir die neuen Formulierungen eher
positiv, weil sie etwas mehr Klarheit in Bezug auf auswärtige
Minderjährige
bringen und den Kriseninterventionscharakter der Inobhutnahme
unterstreichen.
Sie orientiert sich dabei auch an der von uns häufig erlebten
Praxis, bezogen
auf die Eingriffsmacht des Jugendamtes und der Bemühung von
Jugendämtern die
Zeit der Inobhutnahme über beschleunigte oder
verkürzte Hilfeplanverfahren
oder/und Veränderung der rechtlichen Grundlage von §
42 SGB VIII zu Maßnahmen
nach § 34 SGB VIII als befristete Unterbringungen oder
Ähnlichem zu verkürzen.
Wir befürchten jedoch dabei auch Auswirkungen auf die
gewachsenen und sich
entwickelten Strukturen der IOs und blicken auf die schnelle
Überleitung auf
„Hilfe zur Erziehung in vollstationäre
Form“ mit Sorgen, da wir eine Absenkung
der Qualität fürchten und ein Hopping, bzw.
Steigerung des Drehtür-Effektes die
Folge sein könnte. Gerade die IO als
„Drehscheibe“ oder „Eingang“ zu
den Hilfen
nach dem SGB VIII bedarf u. E. einer guten Ausstattung, um die
für
„Jugendhilfekarrieren“ oft entscheidende Stelle
fachlich gut gestalten zu können.
AKI, Februar
2011
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