(1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland
ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge
Mensch geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu
ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig.
(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe
gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig
geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei
Monaten bleibt dabei außer Betracht.
§ 88a
Örtliche
Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die
Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
(1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a)
ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder
der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit
Landesrecht nichts anderes regelt.
(2) Die örtliche
Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten
ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von
unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen
Stelle. Ist die Verteilung nach § 42b Absatz 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete
Zuständigkeit bestehen. Ein anderer Träger kann aus Gründen des
Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem
Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger
übernehmen.
(3) Für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder oder
Jugendliche ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich
die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der
Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach Absatz 2
begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes
regelt.
(4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder
Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche
durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, richtet sich während
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1. |
der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Absatz 1, |
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2. |
der Inobhutnahme (§ 42) nach Absatz 2 und |
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3. |
der Leistungsgewährung nach Absatz 3. |