(1) Für die
Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf
(§§ 43, 44) ist der örtliche Träger zuständig,
in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung
oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die
Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und
2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46 u.48a),
die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1 und 2, §48a) und
die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie
die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines
Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der
überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte
Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die
Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung
(§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die
selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.
§ 87b
Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
(1)
Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in
gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Abs. 1
bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem
Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des
Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Abs. 1 und
3 entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum
Abschluss des Verfahrens bestehen. Hat ein Jugendlicher oder ein junger
Volljähriger in einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die
letzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in einer
Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach
der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder
junge Volljährige einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,
längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem
Entlassungszeitpunkt.
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der
zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt
§ 86 d entsprechend.
§ 87c
Örtliche
Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft,
die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a
(1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen
Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde die
Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung beseitigt,
so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt
maßgeblich, zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein
gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich
die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt.
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines
anderen Jugendamts nimmt, hat das die Amtsvormundschaft führende
Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der
Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen
Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes
Interesse des Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem die
Amtsvormundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die Vormundschaft
geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das
abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Familiengericht und jedem
Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags
kann das Familiengericht angerufen werden.
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des
Familiengerichts eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen
Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt,
so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der Jugendliche
seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Satzes 2 das
Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim
Familiengericht einen Antrag auf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3
gelten für die Gegenvormundschaft des Jugendamts entsprechend.
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfahrens zur Annahme
als Kind eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die
annehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.
Sobald der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die
Beistandschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs
die Weiterführung der Beistandschaft zu beantragen; Absatz 2 Satz 2 und
§ 86c gelten entsprechend.
(6) Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 58a Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Mitteilungen nach § 155a Absatz 3 sind an das für den Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt
teilt auf Ersuchen dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt mit, ob
Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.
Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sowie die Mitteilungen nach § 50 Absatz 3 sind an das für den Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt
teilt auf Ersuchen dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt mit, ob
Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.
§ 87d
Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
(1)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger
oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen
Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
§ 87e
Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig