Schriftenreihe des Arbeitskreises
Inobhutnahme der IGFH
- § 42 SGB VIII -
§ 42
lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (*)
(1)
Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen
Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann oder
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer
Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder
Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die
Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei
einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer
sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen, im Fall von Satz
1 Nr. 2 auch, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person
wegzunehmen.
(2)
Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die
zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem
Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe
und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen
ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines
Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der
Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu
sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe
sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme
berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes
oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der
Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu
berücksichtigen.
(3)
Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von
der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das
Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das
Jugendamt unverzüglich
1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der
Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des
Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die
Gefährdung abzuwenden oder
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die
erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen herbeizuführen.
Sind
die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so
gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist
unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu
veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der
Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren
zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
(4)
Die Inobhutnahme endet mit
1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen
nach dem Sozialgesetzbuch.
(5)
Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme
sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um
eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des
Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter
abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung
spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6)
Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs
erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
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